Fahrplanauskunft

Mobilitätsgarantie NRW: garantiert ans Ziel

Der öffentliche Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen bringt täglich Millionen Fahrgäste sicher von A nach B. Falls es hierbei zu Verspätungen und Ausfällen von Bussen, Stadtbahnen und Nahverkehrszügen kommt, haben Sie als Fahrgast die Möglichkeit, einfach die Mobilitätsgarantie NRW nutzen. So kommen Sie in NRW garantiert ans Ziel.

Und: Neben der Mobilitätsgarantie NRW können Sie als Fahrgast weitere Entschädigungen bei Zugausfällen und -verspätungen sowie verpassten Anschlüssen erhalten. Weitere Infos dazu finden Sie hier.

Was bedeutet die Mobilitätsgarantie NRW?

Die Mobilitätsgarantie ist eine freiwillige Serviceleistung der Verkehrsunternehmen. Wenn sich Busse, Stadtbahnen und Nahverkehrszüge um 20 Minuten oder mehr an der Abfahrtshaltestelle verspäten oder ganz ausfallen, können Fahrgäste alternative Verkehrsmittel nutzen, um ihr Ziel zu erreichen. Die Kosten dafür werden von den Verkehrsunternehmen erstattet.

Die Mobilitätsgarantie gilt für alle Verbundtarife in NRW sowie den NRW-Tarif, dazu gehört auch der WestfalenTarif.

Voraussetzungen: Dann greift die Mobilitätsgarantie

Sie können die Mobilitätsgarantie in Anspruch nehmen, wenn:

  • das gewünschte Nahverkehrsmittel ausfällt und die nächstmögliche Verbindung mindestens 20 Minuten später abfährt oder
  • das gewünschte Nahverkehrsmittel mindestens 20 Minuten später an der Abfahrtshaltestelle abfährt als im Fahrplan angegeben.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind im Besitz eines für die Fahrt gültigen Nahverkehrstickets (z. B. vom WestfalenTarif oder dem NRW-Tarif). Fernverkehrstickets sind ausgeschlossen.
  • Die Verspätung ist nicht während der Fahrt aufgetreten.
  • Der Umstieg in das alternativ gewählte Verkehrsmittel muss innerhalb von 60 Minuten erfolgen.

Wann greift die Mobilitätsgarantie NRW nicht?

In folgenden Fällen können Sie die Mobilitätsgarantie NRW nicht in Anspruch nehmen:

  • Streiks
  • Naturgewalten
  • Unwetter (ab Warnstufe 3 des Deutschen Wetterdienstes)
  • Bombendrohungen und -entschärfungen

Wie funktioniert die Mobilitätsgarantie NRW?

Bei einer Verspätung (ab 20 Minuten) oder einem Ausfall können Fahrgäste in NRW ein anderes Verkehrsmittel nutzen. Dabei gehen Sie als Fahrgast in Vorleistung und bekommen den Betrag komplett oder anteilig erstattet.

Diese Verkehrsmittel können Sie als Alternative nutzen:

  • Fernverkehrszug (IC/EC oder ICE)
  • Taxi
  • taxiähnlicher Fahrdienstleister
  • Sharing-Angebote (Car-, Bike-, E-Tretroller-Sharing, On-Demand-Verkehr)

So werden die Kosten erstattet:

Fernverkehrszug:

  • komplette Erstattung des Ticketpreises für das Fernverkehrsticket ohne Begrenzung

Taxi, Fahrdienst, Sharing-Angebot:

  • zwischen 5 und 20 Uhr: Kostenerstattung von bis zu 30 Euro
  • zwischen 20 und 5 Uhr: Kostenerstattung von bis zu 60 Euro

Wie funktioniert die Erstattung?

Wenn Sie die Mobilitätsgarantie NRW in Anspruch nehmen möchten, treten Sie zunächst in Vorleistung. In unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung erklären wir Ihnen, wie Sie die Kosten zurückerhalten:

 


Die perfekte Hilfe: ein Beispiel-Erstattungsantrag

Beispiel-Erstattungsantrag

Sie sind sich nicht sicher, wie Sie den Erstattungsantrag ausfüllen sollen? 
Hier finden Sie ein Beispiel zum Download.

Download
Erläuterungen zum Erstattungsantrag

  • Geben Sie hier den Namen Ihres Tickets an.
  • Zusätzlich können Sie angeben, zu welchem Tarifraum das Ticket gehört (z. B. WestfalenTarif).
    Hinweis: Die Angabe ist nicht verpflichtend.

  • Datum: Geben Sie an, wann der Zug / Bus / die Stadtbahn ausgefallen ist oder sich verspätet hat.
  • Zugnummer: Die Zugnummer können Sie über die Seite bahn.de ermitteln. Hier geben Sie Ihre betroffene Verbindung ein. Klicken Sie dann auf „Details einblenden“. Die fünfstellige Zugnummer befindet sich in der Klammer.
    Hinweis: Die Angabe ist nicht verpflichtend.
  • Planmäßige Abfahrt: Geben Sie hier die ursprünglich geplante Abfahrtszeit an.
  • Einstiegshaltestelle: Tragen Sie hier die Haltestelle / den Bahnhof ein, von der / dem Sie starten wollten.
  • Stadt / Gemeinde: Tragen Sie hier die Kommune ein, in der sich die Haltestelle / der Bahnhof befindet.
  • Linie: Geben Sie hier die Nummer der Bus-, Stadtbahn- oder Zuglinie an. Beispiele: Buslinie 59, Stadtbahnlinie 1, RB 61.
  • Richtung / Zielhaltestelle: Tragen Sie hier die Endhaltestelle der betreffenden Linie ein.
  • Verkehrsunternehmen: Geben Sie das Unternehmen an, das die Linie fährt.
    Hinweis: Die Angabe ist nicht verpflichtend.
  • Kosten: Bitte geben Sie hier den Betrag der Taxiquittung, des Fernverkehrstickets oder des Sharing-Angebots an.
  • Bemerkungen: Hier haben Sie die Möglichkeit, den Ausfall / die Verspätung zu beschreiben. Sie können hier auch Angaben zu den Mitreisenden machen oder die Personen angeben, mit denen Sie sich ein Taxi/Sharing-Angebot geteilt haben.

  • Geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen sowie Ihre Adresse an.
  • Die Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind freiwillige Angaben.
  • Geben Sie Konto-Inhaber, IBAN und BIC an. Auf das angegebene Konto wird der zu erstattende Betrag überwiesen.

  • Um einen Erstattungsantrag an das zuständige Verkehrsunternehmen weiterleiten zu können, müssen Sie der Weiterleitung zustimmen. Dies tun Sie durch Ihre Unterschrift. Unterschreiben Sie daher unbedingt den Antrag.
    Hinweis: Ohne Ihre Unterschrift kann der Antrag nicht weitergeleitet werden und geht an Sie zurück.

  • Die Belege kleben Sie bitte auf der zweiten Seite in das vorgesehene Feld.
  • Die Taxiquittung und das Fernverkehrsticket reichen Sie als Originale ein.
  • Die Belege für ein Sharing-Angebot legen Sie als Ausdruck bei.
  • Das von Ihnen erworbene Ticket für die Fahrt kleben Sie ebenfalls als Original in das Feld.
  • Sollten Sie ein Zeitticket (Abo / Monatsticket) besitzen, ist eine Kopie ausreichend.

FAQ zur Mobilitätsgarantie NRW


Voraussetzungen

Die Mobilitätsgarantie gilt für die Tickets des WestfalenTarifs, der anderen NRW-Verkehrsverbünde (AVV, VRS, VRR) sowie für die Tickets des NRW-Tarifs.

Ja. Sie gilt auch für auf dem Ticket unentgeltlich mitreisende Personen.

Basis für die Mobilitätsgarantie NRW ist immer der jeweils geltende Fahrplan. Bei Baustellen gilt ein Ersatzfahrplan. Wenn in diesen Ersatzfahrplänen vermerkt ist, dass bestimmte Linien später abfahren oder ausfallen, dann kann die Mobilitätsgarantie NRW nicht genutzt werden.

Die Mobilitätsgarantie NRW greift wieder, wenn es zu Verspätungen ab 20 Minuten oder Ausfällen kommt, die nicht im Ersatzfahrplan angegeben sind.

Nein. Wird durch eine verspätete Abfahrt oder durch eine während der Fahrt auftretende Verspätung ein Anschluss verpasst, so greift die Mobilitätsgarantie NRW nicht.

Die Mobilitätsgarantie NRW kann nur bei Ausfällen und Abfahrtsverspätungen ab 20 Minuten in Anspruch genommen werden. Nicht aber, wenn das betreffende Verkehrsmittel wegen Überfüllung keine weiteren Fahrgäste mehr mitnehmen kann.

Die Mobilitätsgarantie NRW gilt auch für eine eingetragene Fahrtberechtigung von Schwerbehinderten. Es gelten dieselben Bedingungen wie für reguläre Tickets. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Beförderungsbedingungen für den Nahverkehr NRW.

Ja, die Mobilitätsgarantie NRW gilt auch für Fahrten mit eezy. Bei der Erstattung wird der Betrag eines regulären EinzelTickets abgezogen. Wenn Sie sich bereits für die Fahrt eingecheckt haben, checken Sie sich schnellstmöglich wieder aus.

Sollten bereits Kosten entstanden sein, legen Sie den Buchungsbeleg zum Erstattungsantrag bei. Hier erfolgt dann eine Verrechnung.



Erstattung

Der Erstattungsantrag muss bei dem Verkehrsunternehmen eingereicht werden, bei dem die Verspätung oder der Ausfall aufgetreten ist. Eine Übersicht der Verkehrsunternehmen in TeutoOWL finden Sie hier.

Sie können den Erstattungsantrag auch an uns (OWL Verkehr GmbH, Willy-Brandt-Platz 2, 33602 Bielefeld) schicken. Der Antrag wird dann an das betreffende Verkehrsunternehmen weitergeleitet. Wichtig ist, dass Sie im Antrag der Weitergabe Ihrer Daten durch Ihre Unterschrift zustimmen. Ansonsten kann dieser nicht weitergeleitet werden.

Bei elektronischen Tickets unterscheidet man zwischen Online- und Handy-Tickets. Online-Tickets können ausgedruckt und dem Erstattungsantrag beigelegt werden.

Für Handy-Tickets gilt: Über den persönlichen Ticket-Account bzw. das persönliche Kundenportal können Quittungen ausgestellt und ausgedruckt werden. Diese Quittungen werden dem Erstattungsantrag beigelegt. Kunden, die ein Handyticket ohne eine Registrierung genutzt haben, können einen Nachweis der genutzten Zahlart (z. B. die Übersicht des PayPal-Kontos) beilegen. Für den digitalen Erstattungsantrag werden Scans, Screenshots oder Fotos der genutzten Tickets benötigt.

Über den Kunden-Account beim jeweiligen Sharing-Anbieter können Sie den Buchungsbeleg in der Regel ausdrucken und als Nachweis dem Erstattungsantrag beilegen. Für den digitalen Erstattungsantrag wird ein Scan, Screenshot oder Foto des Belegs benötigt.

Die Erstattung von Taxikosten bei mehreren Mitfahrern ist abhängig vom genutzten Ticket.

Sind die Personen mit eigenen, unterschiedlichen Tickets unterwegs, so muss jede Person einen eigenen Erstattungsantrag stellen und eine Quittung über die anteiligen Taxikosten einreichen. Auf der Taxiquittung müssen der Name, das Datum, die Uhrzeit und die Wegeangabe vermerkt sein.

Personen, die mit einem Ticket zusammen reisen, können dagegen einen gemeinsamen Antrag mit einer gemeinsamen Taxiquittung einreichen. Die Namen der Mitreisenden sind auf dem Erstattungsformular im Feld „Bemerkungen“ anzugeben.

Die Erstattung von Kosten für einen taxiähnlichen Fahrdienstleister erfolgt genauso wie die Erstattung von Taxikosten. Sie müssen eine Originalquittung über die entstandenen Kosten mit dem Erstattungsantrag einreichen. Auf dieser Quittung müssen Name, das Datum, die Uhrzeit sowie Start und Ziel der Fahrt vermerkt sein.

Bei mehreren Mitfahrern ist die Erstattung abhängig vom genutzten Ticket: Personen, die mit einem Ticket zusammen reisen, können einen gemeinsamen Antrag mit einem gemeinsamen Kostenbeleg einreichen. Die Namen der Mitreisenden sind auf dem Erstattungsformular im Feld "Bemerkungen" anzugeben. Personen, die mit unterschiedlichen Tickets unterwegs sind, müssen einen eigenen Erstattungsantrag stellen. Sie brauchen eine Kopie der Quittung mit einem Vermerk über die anteiligen Kosten.

Nein. Kosten für eine private Pkw-Nutzung werden im Rahmen der Mobilitätsgarantie NRW nicht erstattet.

Ja. Sie können auch ein Nahverkehrsmittel außerhalb des ursprünglich geplanten Geltungsbereichs Ihres Zeittickets wählen. Kosten für neu zu lösende Tickets oder für Zusatztickets werden erstattet. Wie Fernverkehrstickets müssen auch die genutzten Nahverkehrstickets im Original dem Erstattungsantrag beigelegt werden. Für den digitalen Erstattungsantrag werden Scans, Screenshots oder Fotos benötigt.



Ausschluss

Ja. Die Mobilitätsgarantie gilt nicht für: Firma Brüggemeier Reisebüros und Omnibusse GmbH & Co. KG, Firma Weserbergland-Express, Dipl.-Ing. W. Ladleif, Firma Pollmann Reisen GmbH, Firma Auto Risse Reiseunternehmen GmbH & Co. KG, Dortmund Airport Shuttle/Airport Express, alle Busse im Stadtgebiet Osnabrück.

Die Mobilitätsgarantie NRW fällt nicht unter EU-Recht; die daran beteiligten Verkehrsunternehmen geben sie freiwillig. Eine Erstattung bei Unregelmäßigkeiten bedingt durch Stürme und Unwetter ist deshalb ausgenommen. Maßgeblich hierfür ist eine offizielle Warnung des Deutschen Wetterdienstes.

Die Mobilitätsgarantie NRW fällt nicht unter EU-Recht; die daran beteiligten Verkehrsunternehmen geben sie freiwillig. Die Erstattung trägt immer das Verkehrsunternehmen, das die verspätete oder ausgefallene Bus- oder Zuglinie betreibt. Damit die Erstattungsanträge überprüfbar bleiben, greift die Mobilitätsgarantie nur an der Starthaltestelle.


Ihre Frage zur Mobilitätsgarantie ist nicht dabei? Schreiben Sie uns unter info[at]owlverkehr.de.

Weitere Fahrgastrechte

Seit 2009 gelten grundlegend einheitliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland und Europa. Sie greifen ausschließlich bei Störungen und räumen Reisenden gleiche Rechte bei allen Eisenbahnunternehmen ein.

  • Umfasst sind: alle Züge (S-Bahn, U-Bahn, Stadtbahnen, RB, RE sowie der Fernverkehr [ICE, IC, EC]).
  • Gilt nicht für: Busse oder Oberleitungsbusse, da sie nicht dem Eisenbahnverkehr zugeordnet werden.
  • Voraussetzungen: Schadensursache und Schadenswirkung – z. B. eine Verspätung – sind im Eisenbahnverkehr entstanden. Als Grundlage für einen Anspruch gelten Ihr Ticket und die gewählte Verbindung.

Nähere Informationen zu den Fahrgastrechten finden Sie unter www.fahrgastrechte.info.